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BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

[ Auszug: (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf ... ]