BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
[ Auszug: (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die
elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang
mit dem Kind darf ... ]